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VVGE 1985/86 Nr. 1

Obwalden · 1986-03-17 · Deutsch OW
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VVGE 1985/86 Nr. 1, S. 3: Art. 50 Abs. 1 KV. Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft in einer kommunalen Behörde und einer kantonalen Beamtung. Entscheid des Regierungsrates vom 17. März 1986 (Nr. 1218). Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 50 Abs.

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VVGE 1985/86 Nr. 1, S. 3: Art. 50 Abs. 1 KV. Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft in einer kommunalen Behörde und einer kantonalen Beamtung. Entscheid des Regierungsrates vom 17. März 1986 (Nr. 1218). Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 50 Abs. 1 der Kantonsverfassung sind hauptamtliche kantonale Beamte und Angestellte in keine kommunale Behörde wählbar. Der Gesuchsteller ist hauptamtlicher kantonaler Beamter. Es stellt sich die Frage, ob die Baukommission der Gemeinde eine kommunale Behörde im Sinne von Art. 50 Abs. 1 KV ist. Schon früher hat der Regierungsrat die Vereinbarkeit einer hauptamtlichen kantonalen Beamtung mit der Mitgliedschaft der Rechnungsprüfungskommission (VVGE Band IV, Nr. 11 und der Sozialkommission (RRB Nr. 1068 vom 18. Februar 1985) verneint. Der vorliegende Fall verhält sich insofern etwas anders, als die fragliche Kommission gemäss dem Reglement für die Baukommission der Gemeinde vom 17. Februar 1986 keine Entscheidungsbefugnisse besitzt. Doch vermag dies an der Behördenqualität nichts zu ändern. Wie aus den Beratungen des Verfassungsrates hervorgeht, sind Beamte nicht in Kommissionen wählbar (Protokoll des Verfassungsrates, Band 2, S. 341). Es war die Meinung, dass die Beamten sich voll in ihrem Amt einsetzen sollten und nicht anderswo. Auch sollten sie nicht in die Politik hineingezogen werden. Da kann es nicht darauf ankommen, ob eine Kommission Entscheidungsbefugnis hat oder nicht. Auch eine Kommission ohne formelle Entscheidungskompetenz kann erheblichen Einfluss ausüben Somit muss auch im vorliegenden Fall die Vereinbarkeit verneint werden

2. Es wird von der Gemeinde erwogen, den Gesuchsteller im Falle der Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft der Baukommission mit seiner Beamtenstellung lediglich als Aktuar und nicht als Mitglied zu wählen. In diesem Fall stellt sich die Frage ob der Regierungsrat die Nebenbeschäftigung nach Art 8 der Beamtenordnung vom 27 Oktober 1971 genehmigt. de| fr | it Schlagworte gemeinde mitgliedschaft regierungsrat behörde beamter gesuchsteller kv frage unvereinbarkeit verfassungsrat entscheidungsbefugnis Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1985/86 Nr. 1